Einkommensteuer 2021: Tipps, um Einkommensteuer zu sparen

2022-10-22 18:36:27 By : Mr. zhengjun li

Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen ein leidiges Thema, das auch gerne mal geschoben wird. Aber Achtung: Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 rückt immer näher. Am 31. Oktober bzw. am 1. November für die Bundesländer, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist, ist es soweit.

Gerade in der heutigen Zeit, bestimmt durch hohe Kosten, steuerliche Erleichterungen und Unterstützungen, wird es schnell unübersichtlich: Wo kann man was geltend machen? Was kommt auf einen zu? Welche Kniffe gibt es, um Steuern zu sparen und wo liegt Potential, etwas zurückzubekommen?

Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder auch Hundesitting – für Arbeiten vom Profi gewährt das Finanzamt einen Steuervorteil. Die Kosten können mit bis zu 20 Prozent und maximal 4.000 Euro im Jahr in der Steuererklärung berücksichtigt werden. 

Wer Reparaturen an Haushaltsgeräten durchführen lässt, profitiert auch steuerlich. Für Handwerkerarbeiten vom Profi im Haushalt können bis zu 20 Prozent von maximal 6.000 Euro pro Jahr der Ausgaben direkt von der Steuer abgezogen werden. So lassen sich bis zu 1.200 Euro im Jahr sparen. Achtung: Materialkosten gehören nicht dazu.

Wer dagegen auf die Heizungsoptimierung setzt, profitiert von Steuervorteilen für die energetische Sanierung. Bis zu 40.000 Euro pro Haus oder Wohnung lassen sich direkt von der Steuerlast abziehen – gestaffelt über drei Jahre. In den ersten beiden Jahren können Steuerzahler:innen so einen Bonus von sieben Prozent und höchstens 14.000 Euro erhalten sowie sechs Prozent und höchstens 12.000 Euro im dritten Jahr. Voraussetzung ist dabei, dass das Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist und für Wohnzwecke selbst genutzt wird. Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt und bescheinigt werden.

Die Hochwasserkatastrophe in Westdeutschland im Jahr 2021 bedeutete für viele Menschen auch eine finanzielle Katastrophe. Steuerentlastungen sollen hier eine kleine Hilfestellung geben. Alle durch die Flut angefallenen und durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden – etwa Abriss und Entsorgung von Bauschutt, Wiederaufbau, Reparatur sowie Anschaffung von Baumaterial und notwendigem Hausrat. 

Bis zum 14. Lebensjahr des Kindes sind bis zu zwei Drittel der Betreuungskosten von maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. 

●      Betreuung durch die Großeltern, anstatt die Kita: Haben Eltern verstärkt auf die Betreuung des Nachwuchses durch Oma und Opa gesetzt, können sie den Fahrtkostenersatz für die Großeltern in der Steuererklärung angeben. 

●      Kinderbonus: Im Jahr 2021 erhielten Eltern einen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro pro Kind. Die Zahlung ist zwar steuerfrei, muss in der Steuererklärung angegeben werden. Das gesamte Kindergeld wird mit den steuerlichen Kinderfreibeträgen verglichen. Das bessere Ergebnis für die eigene Steuer gibt es automatisch. Aber es gilt leider für den Bonus: Je höher das Einkommen, desto weniger bleibt vom Bonus.

●      Homeschooling: Bei Ausgaben für Homeschooling gehen Eltern leider leer aus. Die Kosten für Laptop, Headset & Co. für das Lernen der Kleinen von zu Hause können nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Denn Kosten für die Schul- und Berufsbildung der Kinder sind mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgegolten.

Ein Arbeitszimmer zu Hause voll abzusetzen, ist an strenge Auflagen der Finanzämter geknüpft. Der Raum muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit bilden. Ist dies nicht der Fall und ist auch kein anderer Arbeitsplatzvorhanden, können die Kosten immerhin bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abgesetzt werden.

Mit der coronabedingten Homeoffice-Pflicht muss der Mittelpunkt der Arbeit allerdings geprüft werden: In den Phasen, in denen das Arbeitszimmer an mindestens drei von fünf Tagen in der Woche genutzt wurde, kann der volle Kostenabzug beansprucht werden. Für Phasen mit weniger Tagen sind bis zu 1.250 Euro im Jahr abzugsfähig.

Wer kein Arbeitszimmer hat, kann die Arbeitsecke im Wohnzimmer trotzdem geltend machen – mit der Homeoffice-Pauschale. Pro Arbeitstag im Homeoffice können bis zu fünf Euro und maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden. 

Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Grundsätzlich gilt: Alles, was Arbeitnehmer an Gegenständen benötigen, um ihre beruflichen Aufgaben zu erledigen, gehört zur Kategorie Arbeitsmittel. Darunter fallen beispielsweise Fachliteratur, Bürobedarf, Büromöbel, Werkzeug, Computer und Laptop, Smartphone, Drucker oder Berufsbekleidung. Für den Job gekaufte Computer, Tablets, Software und Peripheriegeräte wie Drucker gibt es dabei seit 2021 keine Preisgrenze mehr.

Ausnahme: Smartphones bleiben außen vor. Wie bisher müssen sie, ebenso wie andere Arbeitsmittel, ab einem Kaufpreis von 952 Euro (800 Euro netto ohne MwSt.) über mehrere Jahre nach und nach abgeschrieben werden.

Generell gilt aber: Nutzt man den Gegenstand privat und beruflich, darf nur der berufliche Anteil des Kaufpreises bei der Steuer angesetzt werden. Je nach Beruf werden 50 Prozent aber meistens vom Finanzamt akzeptiert.

Die monatlichen Gebühren für Internet, Festnetz und Smartphone können Sie für die Zeit im Homeoffice mit 20 Prozent der Gesamtkosten pauschal in der Steuererklärung ansetzen. Waren Sie also mehrere Tage im Monat im Homeoffice, tragen Sie für diesen Monat die Pauschale bei den Internetkosten ein. Der Höchstbetrag liegt bei 20 Euro pro Monat – ein Steuervorteil von bis zu 240 Euro im Jahr ist also möglich. 

Wer zur Arbeit pendelt, kann für den einfachen Weg zur Arbeit pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Insbesondere Fernpendler profitieren ab 2021: Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale von 0,30 Euro auf 0,35 Euro für den einfachen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Bis zum 20. Kilometer bleibt die Pendlerpauschale unverändert bei 0,30 Euro.

Für Tage, an denen man von zu Hause arbeiten musste, darf die Pendlerpauschale nicht angesetzt werden. Wer allerdings ein Monats-/Jahresticket für den ÖPNV hatte, das weiterlief, darf die Kosten dafür trotzdem angeben. Und das sogar zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von fünf Euro. 

Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel können viele Kosten verursachen. Hier lohnt es sich, die Ausgaben für die neue Brille und die Zahnspange fürs Kind in dasselbe Jahr zu parken. Denn je höher die Gesamtausgaben für die Gesundheit sind, desto höher stehen die Chancen, über die sogenannte zumutbare Eigenbelastung zu kommen. Diese stellt, je nach Einkommen und Familienstand eine individuelle Betragsgrenze dar, bis zu der die Kosten selbst getragen werden müssen. Auch Fahrten zum Arzt oder Apotheker können hier mit bis zu 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Menschen mit einer Behinderung haben in der Steuererklärung 2021 einen deutlich höheren Steuervorteil als bisher. Für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Behinderung steht ihnen eine pauschale Entlastung bei der Steuer zu. Abhängig davon, wie der Grad der Behinderung (GdB) ist, sind es zwischen 384 Euro und 7.400 Euro. Der Anspruch auf den Pauschbetrag besteht jetzt ab einem GdB von 20. 

Auch wer für einen Angehörigen die Pflege zum Teil übernimmt, hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Sie dürfen allerdings keine Gegenleistungen oder Pflegegeld dafür erhalten. Ab 2021 profitieren sie hierbei von erhöhten Pauschalen und erleichterten Voraussetzungen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad und liegt zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Wer beispielsweise beide Elternteile versorgt, erhält den Pflegepauschbetrag auch zweimal.

Bild Peter Schmitz Quelle Sascha J. Hauk / WISO Steuer

Peter Schmitz ist Geschäftsführer der Buhl Tax Service GmbH. Er verantwortet das Programm WISO Steuer, die führende Software für die jährliche Einkommensteuer, die jüngst Testsieger bei Stiftung Warentest geworden ist. Mehr Infos unter www.buhl.de/steuer

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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