Neues zur Einwilligungsdokumentation bei der Telefonwerbung

2022-10-22 18:37:43 By : Ms. Cherry Guo

Seit Oktober 2021 müssen Telefonwerbende die in § 7a UWG niedergelegten Regelungen beachten, wenn es sich bei den von ihnen angerufenen Personen um Verbraucher*innen handelt. Obgleich sich das Verbot, diese Zielgruppe ohne erfolgte vorherige ausdrückliche Einwilligung werblich per Telefon zu kontaktieren, bereits aus § 7 des UWG ergab (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F.), wurde § 7a UWG zusätzlich eingeführt. Laut des entsprechenden Gesetzentwurfs „um die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung effizienter zu gestalten“, wobei mithilfe eines Bußgeldtatbestandes „Anreize für einen Verstoß gegen das Gebot reduziert werden“ sollen.

In § 7a UWG finden sich Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf die Einwilligung von Verbraucher*innen, die für eine zulässige telefonische Werbung erforderlich ist. Zur Konkretisierung der Anforderungen an diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten hatte die Bundesnetzagentur noch im Monat des Inkrafttretens der Norm Auslegungshinweise veröffentlicht und ein Konsultationsverfahren gestartet, damit betroffene Marktkreise zu den Ausführungen Stellung nehmen konnten. Der Entwurf der Auslegungshinweise stieß dabei nicht nur auf positive Resonanz, sondern sah sich auch Kritik ausgesetzt (wir berichteten).

Nun hat die Bundesnetzagentur nachgelegt und nach Abschluss des Konsultationsverfahrens Anfang Juli neue Auslegungshinweise zur Einwilligungsdokumentation bei Telefonwerbung nach § 7a UWG veröffentlicht. Nach eigener Aussage bezwecken die Hinweise, „den im Telefonmarketing tätigen Marktteilnehmern den aus Sicht der Bundesnetzagentur entscheidenden Regelungsgehalt des § 7a UWG zu erläutern und sie über die künftige behördliche Verfahrensweise in Kenntnis zu setzen.“ Doch was ist neu bzw. wurde im Vergleich zur ersten Version der Hinweise verändert?

Zunächst stellt die Bundesnetzagentur noch einmal klar, dass § 7a UWG für jeden gilt, der gegenüber Verbraucher*innen per Telefon wirbt und die Norm damit – neben im Auftrag handelnden Callcentern als aktiv „Anrufende“ – auch Auftraggeber von Telefonwerbung einschließt. In Bezug auf bspw. Callcenter macht die Bundesnetzagentur jedoch deutlich, dass eine Prüfpflicht im Hinblick auf die vorgelegten Werbe-Einwilligungen besteht. Ihrer Auffassung nach dürfen sich Parteien „nicht blind darauf verlassen“, dass Einwilligungs-Nachweise, die sie von Dritten erhalten, den gesetzlichen Anforderungen nach § 7a UWG entsprechen. Sofern die Dokumentation ungenügend sei, dürfe der Nachweis jedoch nicht für Anrufe herangezogen werden. Ansonsten verstieße das Unternehmen selbst gegen die Vorgaben zur Dokumentation- und Aufbewahrung gemäß der Norm.

Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant: Die Verarbeitung von Kundendaten durch ein Callcenter (das keine eigenen Entscheidungsspielräume besitzt) stellt i.d.R. eine Auftragsverarbeitung dar. Während der Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist und die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (allein) sicherzustellen hat, verlangt § 7a UWG mithin auch eine Prüfung der Einwilligung durch den Auftragsverarbeiter, um eigenen Obliegenheiten nachzukommen.

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur die Hinweise hinsichtlich der „angemessenen Form“ der Einwilligungsdokumentation, welche § 7a Abs. 1 UWG derart unbestimmt vorschreibt, angepasst. Es wird sich dazu geäußert, dass …

Hinsichtlich der Aufbewahrung der Einwilligung, zu der Telefonwerbende gem. § 7a Abs. 2 UWG ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung 5 Jahre lang verpflichtet sind, sind ebenfalls Auslegungshinweise angepasst worden. So

… sagt die Bundesnetzagentur, es sei „zu gewährleisten, dass die Dokumentationsdaten in der oben beschriebenen Qualität lesbar, dauerhaft verfügbar und gegen Änderungen geschützt zum Abruf bereitgehalten werden. Hierzu gehört vor allem der Schutz vor Veränderung und vorzeitiger Löschung.“ In der ersten Version der Hinweise, hatte noch das Wort „vorzeitig“ gefehlt. Dass die Bundesnetzagentur keinen ganzheitlichen Schutz vor Löschung voraussetzt, ist natürlich aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht nur zu begrüßen, sondern auch notwendig.

… gibt die Bundesnetzagentur auch ein Beispiel dafür, wie Callcenter ihre Auftraggeber in Bezug auf die Verwendung der Einwilligung – also die durchgeführten Werbeanrufe – auf dem Laufenden halten können (damit auch die Auftraggeber die Aufbewahrungsfristen für die zugrundeliegenden Einwilligungen berechnen können, die nach jeder Verwendung neu zu laufen beginnen,). Sie schlägt dafür ein Dialerprotokoll vor. Diese Umsetzungsmöglichkeit wird sicherlich im Einzelfall von den jeweiligen Callcentern zu prüfen sein.

Auch in Bezug auf die Dokumentation des Widerrufs von Telefon-Werbe-Einwilligungen durch betroffene Verbraucher*innen gibt die Bundesnetzagentur weitere Informationen. Während sie in der ersten Version ihrer Auslegungshinweise verdeutlicht hatte, die Dokumentationspflicht für Einwilligungen gelte in gleicher Granularität auch für Widerrufe, – was auf Kritik stieß, da dies nicht ausdrücklich in § 7a UWG geregelt wird – ist diese Formulierung zwar in dieser Form entfallen. Allerdings betont und erläutert die Bundesnetzagentur allgemein die Erforderlichkeit einer Widerrufsdokumentation und -aufbewahrung. Beziehe sich die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht lediglich auf die Werbe-Einwilligung und nicht auf deren Widerruf, könne den gesetzgeberischen Zielen des § 7a UWG nicht entsprochen werden. Denn dadurch könne letztlich das Fehlen einer Einwilligung belegt werden. Ohne Dokumentation und Aufbewahrung werde hingegen – nach ihrer Befürchtung – die Durchführung unzulässiger Widerrufe befeuert. Als untrennbares Gegenstück zur Einwilligung mit gleichem Bedeutungsgehalt unterliege damit auch der Widerruf Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Ausführungen hinsichtlich besonderer Dokumentationserfordernisse – wie bei der Einholung der Einwilligungen – werden jedoch nicht gemacht.

Es ist zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur – nach einer z. T. eher oberflächlichen Behandlung im ersten Entwurf der Auslegungshinweise – nun ausführlicher auf einige der angesprochenen Themen eingeht. Dennoch dürfte es nach wie vor Unsicherheiten im Umgang mit § 7a UWG geben, gegebenenfalls insbesondere im Bereich des Widerrufs. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber das Thema Widerruf mit Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ebenfalls explizit in § 7a UWG aufgenommen hätte beziehungsweise diesbezüglich nachlegt.

Elena Folkerts | 1. August 2022 | Allgemein, Gesetzesänderungen | § 7a UWG , Aufbewahrungsfristen , Einwilligung , Einwilligungsdokumentation , Telefonwerbung

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